Brandschutz

Wir sind in der Lage durch sicheres und innovatives Know-how jede Herausforderung anzunehmen, die auf der Grundlage langjähriger Erfahrung,  bei Flexibilität in der Problemlösungs- und Einsatzbereitschaft, durch intensiv geschulte Mitarbeiter bewältigt wird. Die Fachkräfte von uns sind ein eingespieltes Team aus motivierten und verantwortungsbewussten Mitarbeitern, die sich die Kundenzufriedenheit zum obersten Grundsatz gesetzt haben. Unsere Beratung zielt auf Sicherheit, die mit Normen definiert und mit qualitativen Produkten von namhaften Herstellern termingerecht umgesetzt wird.

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Die Wichtigkeit und Konsequenzen für Brandschutz im Überblick:

Strafgesetzbuch § 319 Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Brandschutz aus Sicht der Sachversicherer

Die Gebäudebetreiber sind gegenüber ihrer Versicherungen verpflichtet alle notwendigen Brandschutzinstallationen fachgerecht ausführen zulassen, damit in einem Brandfall eine Gefahr für Leib und Leben so gut wie ausgeschlossen werden kann. Eine Abweichung dieser Aussage kann auch nach einem möglichen Brandfall durch einen Gutachten bewiesen werden.

Versicherungsvertragsgesetz:

§ 26 (1) Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung

(…) Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorligen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz §15:

(so auch in allen anderen Landesbauordnungen)

“(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.”

Musterbauordnung

„Bestandschutz gilt generell nicht, wenn Gefahr für Leib und Leben bestehen. Wenn dies der Fall ist, muss der Gebäudebetreiber handeln“. „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandespraktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich eine Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“ u.a. Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom 11.12.1987.

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Leistungen

Brandschutz in der Planung:

  • Beratung und Erstellung von Brandschutzkonzepten

  • Aufnahme von Ist-Zustand und Ermittlung von Soll-Zustand

Baulicher Brandschutz:

  • Mängelbeseitigung an Brandschutzklappen

  • Kabelabschottungen S 30 - S 120

  • Multikombischott S 30 - S 90

  • Einbau von Kabelboxen

  • Kissenschott S 30 - S 90

  • Brandschutzstopfen S 30 - S 90

  • Rohrabschottung (Brandschutzmanschetten) R 90

  • Brandschutzfugenabdichtung F 90

  • Brandschutzstahlbeschichtung F 30 - F 60

  • Brandschutzunterdecken

  • Brandschutztüren T30 - T90

  • Brandschutzverglasung

  • Vermörtelung von Brandschutzklappen

  • Brandschutzbeschichtungen

  • Brandschutzkabelvollbandage

  • Brandschutzbekleidung für Stahlrohrstützen

  • Brandschutzbekleidung für Holzbalkenstützen

  • Brandschutzbekleidung für Trapezblechdecke

  • Brandschutzbekleidung für Trapezblechwand

  • Einbau von Revisionsklappen Universal in Wand/Decke

  • Bekleidung von Stahlblechlüftungsleitungen

  • Bekleidung von Kunststofflüftungsleitungen

  • Einbau von Lüftungsleitungen nach DIN 18017

  • Brandschutzdecken/wände

  • Wärme- , Kälte- und Schallschutzisolierung

  • Kabelkanäle I 30 - I 90 / E 30 - E 90 /

  • Lüftungskanäle L 30 - L 90

  • Einbau von Schachttrennwände

  • Brandschutzbekleidung für Stahlunterzüge

Brandschutz- , Wartung- und Instandsetzung:

  • Wartung und Instandsetzung von Brandschutzklappen

  • Wartung und Instandsetzung von Brandschutztüren

  • Wartung und Instandsetzung von RWA-Anlagen

  • Wartung und Instandsetzung von Feuerlöcher

  • Wartung und Instandsetzung von Jalousien, Raffstore

  • Wartung und Instandsetzung von Türen, Fensterelementen

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Asbest Lizenz

Wir sind ausgebildet und befugt dazu asbesthaltige Produkte zu bearbeiten.

In der Vergangenheit kam es zu Aufträgen, bei denen es sich um asbesthaltige Brandschutzprodukte handelte. Als Reaktion darauf lernten wir den Umgang mit derartigen Produkten und erwarben eine Asbest-Lizenz.

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Arbeit in Bestand

Zu unseren Stärken gehören die Arbeit in Bestand, in der wir den Arbeitsort stets sauber hinterlassen und durch gute Planung keine Störung für den täglichen Betrieb darstellen.

Außerdem besteht die Möglichkeit zu flexiblen Arbeitszeiten.

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Weitere Maßnahmen

Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig. Sofern Sie anderweitig Ansprechpartner für bau- oder handwerkliche Vorhaben benötigen, sind wir mit guten Partnern für Sie da.

Gerne beantworten wir Ihnen Fragen zu unseren Leistungen auch telefonisch oder per Mail.