Brandschutz
Wir sind in der Lage durch sicheres und innovatives Know-how jede Herausforderung anzunehmen, die auf der Grundlage langjähriger Erfahrung, bei Flexibilität in der Problemlösungs- und Einsatzbereitschaft, durch intensiv geschulte Mitarbeiter bewältigt wird. Die Fachkräfte von uns sind ein eingespieltes Team aus motivierten und verantwortungsbewussten Mitarbeitern, die sich die Kundenzufriedenheit zum obersten Grundsatz gesetzt haben. Unsere Beratung zielt auf Sicherheit, die mit Normen definiert und mit qualitativen Produkten von namhaften Herstellern termingerecht umgesetzt wird.
Die Wichtigkeit und Konsequenzen für Brandschutz im Überblick:
Strafgesetzbuch § 319 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Brandschutz aus Sicht der Sachversicherer
Die Gebäudebetreiber sind gegenüber ihrer Versicherungen verpflichtet alle notwendigen Brandschutzinstallationen fachgerecht ausführen zulassen, damit in einem Brandfall eine Gefahr für Leib und Leben so gut wie ausgeschlossen werden kann. Eine Abweichung dieser Aussage kann auch nach einem möglichen Brandfall durch einen Gutachten bewiesen werden.
§ 26 (1) Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung
(…) Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorligen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz §15:
(so auch in allen anderen Landesbauordnungen)
“(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.”
Musterbauordnung
„Bestandschutz gilt generell nicht, wenn Gefahr für Leib und Leben bestehen. Wenn dies der Fall ist, muss der Gebäudebetreiber handeln“. „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandespraktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich eine Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“ u.a. Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom 11.12.1987.
Leistungen
Brandschutz in der Planung:
Beratung und Erstellung von Brandschutzkonzepten
Aufnahme von Ist-Zustand und Ermittlung von Soll-Zustand
Baulicher Brandschutz:
Mängelbeseitigung an Brandschutzklappen
Kabelabschottungen S 30 - S 120
Multikombischott S 30 - S 90
Einbau von Kabelboxen
Kissenschott S 30 - S 90
Brandschutzstopfen S 30 - S 90
Rohrabschottung (Brandschutzmanschetten) R 90
Brandschutzfugenabdichtung F 90
Brandschutzstahlbeschichtung F 30 - F 60
Brandschutzunterdecken
Brandschutztüren T30 - T90
Brandschutzverglasung
Vermörtelung von Brandschutzklappen
Brandschutzbeschichtungen
Brandschutzkabelvollbandage
Brandschutzbekleidung für Stahlrohrstützen
Brandschutzbekleidung für Holzbalkenstützen
Brandschutzbekleidung für Trapezblechdecke
Brandschutzbekleidung für Trapezblechwand
Einbau von Revisionsklappen Universal in Wand/Decke
Bekleidung von Stahlblechlüftungsleitungen
Bekleidung von Kunststofflüftungsleitungen
Einbau von Lüftungsleitungen nach DIN 18017
Brandschutzdecken/wände
Wärme- , Kälte- und Schallschutzisolierung
Kabelkanäle I 30 - I 90 / E 30 - E 90 /
Lüftungskanäle L 30 - L 90
Einbau von Schachttrennwände
Brandschutzbekleidung für Stahlunterzüge
Brandschutz- , Wartung- und Instandsetzung:
Wartung und Instandsetzung von Brandschutzklappen
Wartung und Instandsetzung von Brandschutztüren
Wartung und Instandsetzung von RWA-Anlagen
Wartung und Instandsetzung von Feuerlöcher
Wartung und Instandsetzung von Jalousien, Raffstore
Wartung und Instandsetzung von Türen, Fensterelementen